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   BFH, 22.01.1991 - X R 97/89   

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BFH, 22.01.1991 - X R 97/89 (https://dejure.org/1991,752)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1991 - X R 97/89 (https://dejure.org/1991,752)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1991 - X R 97/89 (https://dejure.org/1991,752)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Sätze 3 und 4; EStDV § 55 Abs. 2; AVG § 53 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Mehrfache Bewilligung - Bezugszeiten - Abgekürzte Leibrente - Eintritt des Versicherungsfalles - Laufdauer - Mindestdauer des Rentenbezugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rentenbesteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 164, 304
  • BB 1991, 1629
  • BB 1992, 197
  • DB 1991, 2267
  • BStBl II 1991, 686
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 06.04.1976 - VIII R 184/72

    Begriff "Beginn der Rente" für die Ermittlung des Ertragsanteils bei

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV -) ist die Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. April 1976 VIII R 184/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452).

    Für den "Beginn der Rente" kommt es nicht darauf an, wann die Rente bewilligt und gezahlt wird (BFH-Urteile vom 26. August 1975 VIII R 93/70, BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884, mit weiteren Nachweisen; in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452) oder ob einzelne Rentenansprüche z. B. wegen Verjährung (BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 13/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155) oder wegen verspäteter Antragstellung nicht gezahlt werden.

  • BSG, 05.03.1965 - 1 RA 239/61

    Rentenversicherung - Versicherungsfall Begriff - Leistungsvoraussetzungen -

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    "Versicherungsfall" i. S. des Sozialversicherungsrechts sind - im Regelfall - die typischen Bedarfsfälle im Leben des Versicherten wie vor allem das Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit, das altersbedingte Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und der Tod (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 5. März 1965 11/1 RA 239/61, BSGE 22, 278).

    Diese 26-Wochen-Grenze dient u. a. dazu, Bagatellfälle von Versicherungsleistungen auszuschließen (BSGE 22, 278, 282 f.) und das Krankengeld von der Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente abzugrenzen (Ruland in von Maydell [Hrsg.] Sozialrechtshandbuch, 1988, Kapitel 16 Rdnr. 213).

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Einen starren Grundsatz dieser Art aber gibt es indes nicht (Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, 90, BStBl II 1989, 779; Fischer in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 22 Rdnr. A 38).
  • BFH, 08.03.1989 - X R 16/85

    1. Sog. große Witwen-/Witwerrente als lebenslängliche Leibrente - 2. Zu den

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Auch bei Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen werden die einzelnen Rentenzahlungen in einen steuerbaren Ertragsanteil und einen nichtsteuerbaren Kapitalrückzahlungsanteil zerlegt (Senatsurteil vom 8. März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551, unter 2. a).
  • BFH, 12.07.1989 - X R 33/86

    Wiederauflebende Witwen-/Witwerrente keine neue Leibrente

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1.012, m. w. N.).
  • BFH, 30.09.1980 - VIII R 13/79

    Begriff "Beginn der Rente" für die Ermittlung des Ertragsanteils bei Verjährung

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Für den "Beginn der Rente" kommt es nicht darauf an, wann die Rente bewilligt und gezahlt wird (BFH-Urteile vom 26. August 1975 VIII R 93/70, BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884, mit weiteren Nachweisen; in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452) oder ob einzelne Rentenansprüche z. B. wegen Verjährung (BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 13/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155) oder wegen verspäteter Antragstellung nicht gezahlt werden.
  • BFH, 07.08.1959 - VI 284/58 U

    Differenzierung zwischen einer unentgeltlich erworbenen Leibrent und einer

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Das BFH-Urteil vom 7. August 1959 VI 284/58 U (BFHE 69, 542, BStBl III 1959, 463) hat mit dieser Begründung angenommen, daß bei zeitlich befristeten (Leib-) Renten in der Regel ein Zeitraum von zehn Jahren erforderlich und ausreichend sei.
  • BSG, 18.02.1981 - 1 RJ 24/80

    Erwerbsunfähigkeitrente - Zeitlich unbegrenzte Rentenewährung - Rentenbeginn -

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Nach der Rechtsprechung des BSG gibt es keinen Versicherungsfall der vorübergehenden Rentengewährung; auch bei Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ist Versicherungsfall allein der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit (BSG-Urteil vom 18. Februar 1981 1 RJ 24/80, Sozialrecht - SozR - 2.200 RVO § 1.276 Nr. 5, m. w. N.; Hennies in Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Das AVG, Vor §§ 23, 24 Anm. III. 1.).
  • BFH, 07.12.1966 - VI 269/65

    Einkommensteuerliche Ermittlung eines Ertragsanteils der Rente

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Das BFH-Urteil vom 7. Dezember 1966 VI 269/65 (BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156) hat eine Berufsunfähigkeitsrente bei einer Rentendauer von 9 1/2 Jahren als eine abgekürzte Leibrente angesehen.
  • BFH, 26.08.1975 - VIII R 93/70

    Altersruhegeld - Steuerfreie Geldrente - Erforderliche Versicherungszeiten -

    Auszug aus BFH, 22.01.1991 - X R 97/89
    Für den "Beginn der Rente" kommt es nicht darauf an, wann die Rente bewilligt und gezahlt wird (BFH-Urteile vom 26. August 1975 VIII R 93/70, BFHE 116, 547, BStBl II 1975, 884, mit weiteren Nachweisen; in BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452) oder ob einzelne Rentenansprüche z. B. wegen Verjährung (BFH-Urteil vom 30. September 1980 VIII R 13/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155) oder wegen verspäteter Antragstellung nicht gezahlt werden.
  • BFH, 10.10.1963 - VI 12/62 U

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Unterhaltszuwendungen an gesetzlich

  • BFH, 12.03.1965 - VI 102/64
  • BFH, 12.08.1960 - VI 82/60 U

    Bedürfnis der notariellen Beurkundung von Versorgungszusagen eines nicht

  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/02

    Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

    b) Weder aus den Versicherungsbedingungen der X noch aus deren Rentenbescheid vom 11. Juni 1985 und aus den sonstigen vom FG festgestellten Tatsachen lässt sich folgern, dass die Berufsunfähigkeitsrente --ähnlich den in der Anfangsphase der Erwerbsunfähigkeit gewährten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrenten i.S. von § 53 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F. (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) bzw. i.S. von § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)-- auf einen eng bemessenen Zeitraum von zwei oder drei Jahren befristet war mit der Folge, dass die Rentenzahlungen mit Ablauf des festgelegten Zeitraums "automatisch" --d.h. ohne dass ein besonderer Entziehungsbescheid erforderlich gewesen wäre-- geendet hätten (so z.B. § 53 Abs. 2 Satz 1 AVG a.F.) und es zur Weitergewährung der Rentenzahlungen eines erneuten Bewilligungsbescheids (Endbescheids) des Versicherungsträgers (Versicherers) bedurft hätte.

    Für eine solche zeitliche Befristung mit der Konsequenz, dass die vom Kläger geschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer Hintereinanderschaltung mehrerer --rechtlich selbständiger-- "Renten auf Zeit" geführt hätte (vgl. dazu den eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente i.S. von § 53 AVG a.F. betreffenden, dem Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 zugrunde liegenden Fall), ergibt sich im Streitfall kein Anhaltspunkt.

    So haben selbst die Kläger in ihrer Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorliegende Streitfall mit dem vom erkennenden Senat in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 beurteilten Sachverhalt einer Berufsunfähigkeitsrente ("auf Zeit") i.S. des AVG a.F. nicht vergleichbar sei und die dort anzuwendenden steuerrechtlichen Grundsätze im vorliegenden Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gälten.

    Hierin liegt zugleich ein entscheidender Unterschied zu dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 entschiedenen Fall zu § 53 Abs. 1 AVG, in welchem die begründete Aussicht bestand, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könne.

    Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1984 zu datieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a, und in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., jeweils Sozialversicherungsrenten betreffend).

  • BFH, 09.02.2005 - X R 17/04

    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Weder aus den Versicherungsbedingungen der X Lebensversicherungs-AG noch aus den sonstigen vom FG festgestellten Tatsachen lässt sich folgern, dass die vom Kläger bezogenen privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen --ähnlich den in der Anfangsphase der Erwerbsunfähigkeit gewährten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrenten i.S. von § 53 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes --AVG a.F.-- (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) bzw. i.S. von § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) --auf einen eng bemessenen Zeitraum von zwei oder drei Jahren befristet waren mit der Folge, dass die Rentenzahlungen mit Ablauf des festgelegten Zeitraums "automatisch" --d.h. ohne dass ein besonderer Entziehungsbescheid erforderlich gewesen wäre-- geendet hätten (so z.B. § 53 Abs. 2 Satz 1 AVG a.F.) und es zur Weitergewährung der Rentenzahlungen eines erneuten Bewilligungsbescheids (Entscheids) des Versicherungsträgers (Versicherers) bedurft hätte.

    Für solche engen zeitlichen Befristungen mit der Konsequenz, dass im Streitfall jede der Berufsunfähigkeitsversicherungen zu einer Hintereinanderschaltung mehrerer --rechtlich selbständiger-- "Renten auf Zeit" geführt hätte (vgl. dazu den eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente i.S. von § 53 AVG a.F. betreffenden, dem Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 zugrunde liegenden Sachverhalt), ergeben sich im Streitfall keine Anhaltspunkte.

    Hierin liegt zugleich ein entscheidender Unterschied zu dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 entschiedenen Fall zu § 53 Abs. 1 AVG a.F., in welchem die begründete Aussicht bestand, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könne.

    Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1989 zu datieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a, und in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., jeweils Sozialversicherungsrenten betreffend).

    dargelegt-- gerade nicht um (wiederholt verlängerte) "Renten auf Zeit" in einem dem im Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 entschiedenen Sachverhalt vergleichbaren Fall handelt und sich ferner vor Augen führt, dass auch sozialversicherungsrechtliche Erwerbsunfähigkeitsrenten, wenn sie nicht den in § 53 Abs. 1 und 2 AVG a.F. und § 102 Abs. 2 SGB VI ausnahmsweise in der Anfangsphase vorgesehenen engen zeitlichen Begrenzungen unterliegen, nach den selben Grundsätzen wie die vom Kläger bezogenen privaten Renten besteuert werden.

  • BFH, 10.07.2002 - X R 46/01

    Umwandlung von Krankengeld in eine Erwerbsunfähigkeitsrente

    Die von dem Kläger bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrenten sind abgekürzte Leibrenten (vgl. Senatsurteile vom 4. Oktober 1990 X R 60/90, BFHE 162, 298, BStBl II 1991, 89; vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, m.w.N. der Rechtsprechung; R 167 Abs. 7 EStR 1998), deren Ertragsanteile nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln sind.

    "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) ist der Eintritt des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles (vgl. Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., zur Erwerbsunfähigkeitsrente).

  • BFH, 26.01.1994 - X R 54/92

    Mindestdauer von als Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen

    Der Kläger macht mit der Revision geltend: Nach der Rechtsprechung des BFH müsse eine Rente nicht immer eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren haben (Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, betreffend Erwerbsunfähigkeitsrente).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil in BFHE 164, 304, 307 f., BStBl II 1991, 686 entschieden, daß die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als einer abgekürzten Leibrente nicht von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig sei.

  • FG München, 29.06.2006 - 6 K 1586/04

    Grundlagenfunktion von Rentenbescheiden; Beginn einer Erwerbsunfähigkeitsrente;

    Rentenbescheid ergibt, wobei bei jeder Verlängerung der Rente einkommensteuerrechtlich der Ertragsanteil zu ändern ist (Urteil vom 22.1.1991 X R 97/89, BStBl II 1991, 686 ).

    Entgegen dem BFH-Urteil vom 22.1.1991 in BStBl II 1991, 686 ist nach Ansicht des Senats als Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles gem. § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. heranzuziehen, sondern der Zeitpunkt des Beginns, der sich aus dem Rentenbescheid ergibt und durch Verwaltungsakt festgelegt wird.

    Im BFH-Urteil vom 6.4.1976 VIII R 184/72 (BStBl II 1976, 452 ), auf das das Urteil vom 22.1.1991 in BStBl II 1991, 686 verweist, heißt es, als Beginn der Rente sei der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs zu verstehen.

  • BFH, 29.11.2005 - X B 74/05

    Kein neuer Rentenbeginn bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BFH, auf die sich das FG bezogen hat (vgl. BFH-Urteile vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157; vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.; vgl. ferner BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259).

    Bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit ist --bei gleichbleibendem Rentenbeginn-- die voraussichtliche Laufdauer der Rente unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen (Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686).

    Sie bewirkt aber nicht den Beginn einer neuen Rente, da ein neuer Versicherungsfall nicht vorliegt (Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686).

  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

    aa) Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 22 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 EStG) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV) bedeutet die Entstehung des Rentenanspruchs (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686).

    (1) Die "voraussichtliche Laufzeit" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 3 EStG) entspricht der von dem Rentenversicherungsträger festgelegten Dauer der "Rente auf Zeit" (BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, Rn. 12 zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG a.F.).

    bb Satz 3 EStG für die gesamte Dauer des Rentenbezugs (BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.; in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 und in BFH/NV 2005, 1053).

  • FG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 K 309/07

    Ansetzung einer Nachzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Besteuerung

    Die von der Klägerin bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente ist als abgekürzte Leibrente zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 4. Oktober 1990, X R 60/90, BStBl 1991 II S. 89; vom 22. Januar 1991, X R 97/89, BStBl 1991 II S. 686, m.w.N. der Rechtsprechung), deren Ertragsanteil - jedenfalls im Ergebnis - nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 4 EStG a.F. i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln ist.

    "Beginn der Rente'' (vgl. Kopfleiste der Ertragswerttabelle § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) ist der Eintritt des sozialversicherungsrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles (vgl. BFH-Urteil in BStBl 1991 II S. 686, unter 3., zur Erwerbsunfähigkeitsrente).

  • FG Berlin, 30.11.2005 - 2 K 2059/02

    Nachträgliche Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in eine vorzeitige

    Hierbei hat der BFH ausdrücklich darauf hingewiesen,  dass der Ertragsanteil maßgebend ist, der ab dem Zeitpunkt der Änderung für die neue Laufzeit gegeben ist (BFH, Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BStBl II 1991, 686).

    Hiernach ist bei nachträglicher Änderung der beschränkten Laufzeit der abgekürzten Leibrente ab diesem Zeitpunkt der neue Ertragsanteil maßgebend, der nach der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV für die neue Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs in Betracht kommt (BFH, Urteil in BStBl II 1991, 686).

    Eine andere Beurteilung würde auch den vom BFH aufgestellten Grundsätzen der Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Änderung (BFH, Urteil in BStBl II 1991, 686), widersprechen.

  • BFH, 10.04.2014 - X B 250/13

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente

    a) Eine Abweichung vom BFH-Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89 (BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) scheidet schon deshalb aus, weil diesem Streitfall --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    In der Entscheidung in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 hatte der Senat darüber zu urteilen, ob die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als abgekürzte Leibrente von einer Mindestdauer des Rentenbezugs abhängig ist (vgl. auch den zweiten Leitsatz dieser Entscheidung).

  • FG Münster, 13.07.1999 - 13 K 7278/97

    Höhe des Ertragsanteils bei privater Berufsunfähigkeitsrente

  • FG Saarland, 16.06.2015 - 1 K 1109/13

    Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft - Gestaltung nach Wegfall

  • BFH, 14.11.2001 - X R 90/98

    Die als "Rente wegen Alters" geleistete "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit" ist

  • BFH, 05.09.2001 - X R 40/98

    Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.2010 - 3 K 273/07

    Zur Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung eines

  • FG München, 09.05.2005 - 1 K 3684/03

    Kapitaleinkünfte: Zinszahlungen im Rahmen einer Rentennachzahlung;

  • FG Thüringen, 11.12.1997 - II 320/95

    Ertragsanteil einer übergeleiteten Erwerbsunfähigkeitsrente; Unschädlichkeit

  • BFH, 22.01.1991 - X R 56/90

    Vorgezogenes Knappschaftsruhegeld als lebenslängliche Leibrente

  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 950/08

    Nacherklärung von Rentenbezügen

  • FG Köln, 28.02.2002 - 10 K 9090/98

    Abgrenzung der einheitlichen Rente von mehreren zeitlich hinter-einander

  • FG Niedersachsen, 28.04.1997 - IX 329/93

    Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente als Leibrente nach dem

  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 11 K 268/99

    Einkommensteuer 1992 und 1993; Laufzeit und Ertragsanteil einer

  • BFH, 23.03.1995 - XI B 166/94

    Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

  • FG Hamburg, 03.06.2003 - II 237/01

    Einkommensteuer: Rente

  • FG Nürnberg, 08.02.2002 - VI 281/01

    Anordnung der Vorläufigkeit; Unwägbarkeiten des täglichen Lebens

  • FG Hamburg, 14.08.1997 - VI 102/94

    Steuerliche Folgen einer Sozietätsauflösung; Eigenverbrauch bei privater Nutzung

  • FG Rheinland-Pfalz, 14.01.1997 - 2 K 2454/93
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